Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik und Medientechnik

Master-Thesis

(Auszug aus der Prüfungsordnung zur unverbindlichen Information, maßgeblich ist die jeweils aktuelle Prüfungsordnung)

§ 12 Abschlussarbeit (Master - Thesis)

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihr Fach beherrschen und in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach selbstständig und wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Die Abschlussarbeit kann angemeldet werden, wenn die Leistungspunkte aus den Pflichtmodulen Produktions- und Technologiemanagement, Medientechnologie und Printtechnologie erworben wurden und aus dem Projektblock sowie den Wahlpflichtmodulen "Master 1" und "Master 2" bis auf 40 cr Leistungen erbracht wurden.

(3) Das Thema der Abschlussarbeit wird von gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Abschlussarbeit wird von diesen Prüferinnen und Prüfern betreut. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen.

(4) Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig ein Thema für eine Abschlussarbeit erhalten.

(5) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu sechs Wochen verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Abschlussarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben

(7) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(8) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer der Prüfer soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema festgelegt und die Arbeit betreut hat. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend

§ 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Ist die Benotung der Abschlussarbeit nicht mindestens "ausreichend", ist das Modul "Thesis" vollständig zu wiederholen.

(9) Die Bewertung der Abschlussarbeit ist den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitzuteilen. Das zugehörige Kolloquium ist innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit in Form Vortrags über die in der Abschlussarbeit erzielten Ergebnisse und einer anschließenden Diskussion, in der die Ergebnisse zu vertreten sind, von ca. 45 Minuten Dauer vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abzulegen. Mindestens einer der Prüfer muss einer der Gutachter der Abschlussarbeit gewesen sein. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Gesamtbewertung des Moduls "Thesis" ergibt sich aus der Bewertung der Abschlussarbeit, die durch das Ergebnis des Kolloquiums um maximal 5/10 Noten variiert werden kann. Die Gesamtbewertung ist dem Kandidaten mitzuteilen. Bei einer Gesamtbewertung schlechter als "ausreichend" ist das Modul zu wiederholen.

(10) Bei einer Gesamtbewertung schlechter als "ausreichend" kann das Modul "Thesis" einmal wiederholt werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Abschlussarbeit in der in §12 Absatz 5, Satz 3, genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anfertigung ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.