Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik und Medientechnik

Bachelor-Thesis

(Auszug aus der Prüfungsordnung zur unverbindlichen Information, maßgeblich ist die jeweils aktuelle Prüfungsordnung)

§ 13Abschlussarbeit (Bachelor-Thesis)

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin ihr oder der Kandidat sein Fach beherrscht und in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbstständig zu bearbeiten.

(2) Die Bachelor-Thesis kann angemeldet werden, wenn die Pflichtmodule
- Mathematik,
- Informatik,
- Technische Grundlagen
- Naturwissenschaftliche Grundlagen
bestanden sind und in den Modulen
- Grundlagen der Druckvorstufentechnik
- Digitale Druckvorstufentechnik,
- Elektronische Medien,
- Drucktechnik I bis Drucktechnik III
sowie den Wahlpflichtmodulen noch maximal 30 cr offen sind.

(3) Das Thema der Abschlussarbeit wird von einer oder einem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder Prüfer festgelegt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Die Abschlussarbeit wird von dieser Prüferin oder diesem Prüfer betreut. Soll die Abschlussarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen.

(4) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Abschlussarbeit erhält.

(5) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt drei Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

(8) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(9) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu begutachten und zu bewerten. Eine oder einer der Prüfer soll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema festgelegt und die Arbeit betreut hat. Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(10) Die Bewertung der Abschlussarbeit ist den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitzuteilen. Das zugehörige Kolloquium ist innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit in Form eines Vortrags über die in der Abschlussarbeit erzielten Ergebnisse und einer anschließenden Diskussion durchzuführen. Das Kolloquium ist in der Regel als Einzelprüfung von 45 Minuten Dauer vor beiden Gutachtern abzuhalten. Alternativ kann dies auch vor dem Prüfer, der das Thema ausgegeben hat und einem sachkundigen Beisitzer erfolgen. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Gesamtbewertung des Moduls "Bachelor- Thesis" ergibt sich aus der Bewertung der Abschlussarbeit, die durch das Ergebnis des Kolloquiums um maximal 5/10 Noten variiert werden kann. Die Gesamtbewertung ist dem Kandidaten mitzuteilen. Bei einer Gesamtbewertung schlechter als "ausreichend" ist das Modul zu wiederholen.

(11) Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Abschlussarbeit in der in Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anfertigung ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.